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Berufsbekleidung für Lebensmittel verarbeitende Betriebe
Vorgaben für Tragekomfort und Hygiene nach DIN 10524
BÖNNIGHEIM [ri] 26-09-2008

Berufskleidung erfüllt in der modernen Arbeitswelt wichtige
Funktionen: Sie sorgt beim Arbeitnehmer für die Identifikation mit dem
Unternehmen, im Kundenbereich stellt sie einen einheitlichen Auftritt sicher
und im Umgang mit Lebensmitteln schützt sie das Produkt. Vor allem soll sich
der Träger in ihr aber auch wohl fühlen und seine Leistungsfähigkeit
unterstützt werden.
Tragekomfort ist objektiv messbar
Beim Kauf oder dem Leasing von Berufskleidung spielen
entsprechend viele Faktoren eine Rolle, von denen zwei objektiv messbar sind:
der physiologische Tragekomfort und die Hygienequalität eines Kleidungsstückes.
Mit dem physiologischen Tragekomfort ist die Fähigkeit eines
Kleidungsstückes gemeint, die physiologischen Vorgänge im Körper, und hier
besonders die Temperaturregelung in Abhängigkeit vom Umgebungsklima und der
Tätigkeit, zu unterstützen.
Ist der physiologische Tragekomfort ungenügend, wird die
Berufskleidung vom Träger als lästig oder unangenehm empfunden, worunter neben
der Akzeptanz auch die physische und psychische Leistungsfähigkeit leidet.
Außerdem wird der Stress am Arbeitsplatz sowie die Gefahr von
Gesundheitsschäden durch übermäßige physiologische Belastung erhöht und
falsches Trageverhalten beeinträchtigt die Funktion der Kleidungsstücke als
Schutz vor hygienischen Beeinträchtigungen.
Tragekomfortnote
Am internationalen Textilforschungsinstitut Hohensteiner
Institute in Bönnigheim hat man in den vergangenen Jahrzehnten objektive
Bewertungsmethoden für die verschiedenen Aspekte des Tragekomforts entwickelt.
Die Ergebnisse der Untersuchungen fließen in die so genannte Tragekomfortnote
ein, die von 1 für "sehr gut" bis 6 für "ungenügend"
reicht.
Hygiene ist im Umgang mit Lebensmitteln das A und O
Mindestanforderungen an den Tragekomfort beinhaltet auch die seit Mai 2004
gültige Norm DIN 10524 für "Arbeitsbekleidung in
Lebensmittelbetrieben". In ihr werden die Hygieneanforderungen bezüglich
Auswahl, Nutzung und Wiederaufbereitung verbindlich definiert und damit eine
entscheidende Lücke im betrieblichen HACCP- Konzept geschlossen.
Basis ist die Hygienerisikoeinstufung der unterschiedlichen
Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes. Für drei Risikoklassen werden
unterschiedliche Anforderungen an die Kleidung definiert.
So muss der Oberstoff über eine ausreichende Barrierewirkung
gegenüber Keimen verfügen. Die Farbe von Hosen und Oberteilen sollte weiß oder
pastellfarben sein. Dunkle textile Accessoires wie farblich abgesetzte Kragen
und Bündchen sind möglich. Auf jeden Fall müssen die Stoffe über eine
ausreichende Farbechtheit verfügen und die Anforderungen an leasinggerechte
Berufskleidung zum Beispiel im Hinblick auf das Selbstglättungsverhalten, die
Maßbeständigkeit und das Pillingverhalten erfüllen. Die Tragekomfortnote sollte
jeweils mindestens 3 (= befriedigend) betragen.
Auch für die Konfektion, d. h. den Schnitt und die
Verarbeitung, sind Mindestanforderungen definiert worden, damit eine negative
Beeinflussung der Lebensmittel ausgeschlossen werden kann. Je nach
Hygienerisiko sollten nur Kleidungsstücke mit Innentaschen (Zugang auf der
Innenseite des Kleidungsstückes) verwendet werden.
Unverschließbare, aufgesetzte Taschen sind nicht für die
Berufskleidung in den Risikoklassen 2 und 3 geeignet, da dort verwahrte
Gegenstände herausfallen und in den Produktionsprozess geraten können.
Empfohlen werden Oberteile mit langen Ärmel, wobei die Weite durch Druckknöpfe
am Abschluss verstellbar sein sollte. Das Oberteil sollte durch eine verdeckte
Knopfleiste vorne verschließbar und der Kragen vorzugsweise hochgeschlossen
sein. Allerdings darf er aber auch nicht zu eng am Hals anliegen, da sonst der
Luftaustausch zu sehr beeinträchtigt wird. Mäntel sollten mindestens bis zum
Knie reichen, Kasacks mindestens über die Tascheneingriffe der Hose herab.
In Bereichen, in denen unverpackte Lebensmittel bearbeitet
werden, müssen die Mitarbeiter, aber auch Besucher, weiße oder helle
Kopfbedeckungen tragen, welche die Haare weitgehend bedecken. Durch
entsprechende Hauben oder Schiffchen aus engmaschigem Material wird die
Freisetzung von Haaren vermieden, welche die Lebensmittel verunreinigen
könnten. Haarnetze sind wegen der geringen Barrierewirkung nicht als
Kopfbedeckung in solchen Bereichen geeignet.
Wenn nicht auf Einwegmaterialien zurückgegriffen wird,
müssen auch die Kopfbedeckungen wasch- und desinfizierbar sein. Die verwendeten
Materialien müssen ebenfalls eine Tragekomfortnote von mindestens 3 (=befriedigend)
erreichen.
Dem sicheren Schutz der Lebensmittel bei Hautverletzungen
dienen Handschuhe. Da selbst kleinste, nicht sichtbare Verletzungen ein
Gefahrenpotential darstellen, müssen alle Mitarbeiter im Bereich der
Lebensmittelherstellung und -Weiterverarbeitung flüssigkeitsdichte Handschuhe
mit ausreichender Barrierewirkung tragen. Sofern die Handschuhe wieder
verwendet werden, müssen sie ebenfalls wasch- und desinfizierbar sein.
Die Schuhe müssen den Anforderungen der Berufsgenossenschaft
entsprechen und auf jeden Fall über rutschfeste Sohlen verfügen.
Schürzen dienen der Bedeckung von Kleidungsbereichen, die
besonders häufig und leicht beschmutzt werden. Die Anforderungen an die
verarbeiteten Materialien, die Konfektion und die Wiederaufbereitung in der
gewerblichen Wäscherei entsprechen denen der übrigen Kleidung.
Konformitätsbewertungen
Einige Hersteller von Berufsbekleidung haben die
Normvorgaben der DIN 10524 bereits in die Gestaltung ihrer Kollektionen
einfließen lassen. Sicherheit bei der Auswahl normgerechter Berufsbekleidung in
Lebensmittelbetrieben bieten Konformitätserklärungen, wie sie von den
Hohensteiner Instituten auf Basis umfangreicher Untersuchungen erteilt werden.
Die Konformitätsbestätigungen für konfektionierte Ware
dokumentieren, für welche Risikoklassen nach DIN 10524 eine
Kleidungskombination, z. B. bestehend aus Hose und Kasack, geeignet ist und
bestätigen, dass sie in getragenem Zustand deren umfangreichen Vorgaben
entspricht:
Sachgemäße Wiederaufbereitung
Selbstverständlich muss ein Kleidungsstück die hygienischen
Anforderungen über die gesamte Nutzungsdauer hinweg erfüllen können.
Deshalb soll die Kleidung unter den Bedingungen einer
gewerblichen Wäscherei behandelbar sein, d. h. waschbar, desinfizierbar und
finishbar. Von entscheidender Bedeutung für die Hygiene ist die Arbeitsqualität
der Wäscherei. Betriebe welche das RAL-Gütezeichen 992/3 für Wäsche aus
Lebensmittelbetrieben führen dürfen, erfüllen die notwendigen hygienischen
Anforderungen. Diese Mitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaft sachgemäße
Wäschepflege e.V. (www.waeschereien.de)
unterwerfen sich den strengen Kontrollen, die der Vergabe des Gütezeichen
zugrunde liegen und gleichzeitig die Vorgaben des Hygiene- Managementsystems
RABC der DIN EN 14065 voll abdecken. Das RAL-Gütezeichen stellt heute den Stand
der Technik für sachgemäße Wiederaufbereitung von Wäsche aus
Lebensmittelbetrieben dar. Alle Mitgliedsbetriebe haben ein
Hygiene-Managementsystem installiert mit regelmäßigen Eigenkontrollen des
Betriebes sowie textiltechnologische, mikrobiologische und hygienetechnische
Kontrollen aller hygienerelevanten Stellen im Betrieb von unabhängiger Stelle.
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